Die Pflicht zur Erteilung von auf elektronischem Wege zugestellten Empfangsbekenntnissen beinhaltet die Erteilung auf ebensolchem Wege
Die Nichterteilung von Empfangsbekenntnissen stellt einen berufsrechtlichen Verstoß gegen § 14 der Berufsordnung dar.
Bis zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) war es berufsrechtlich nicht von Bedeutung, auf welchem Wege ein Empfangsbekenntnis (EB) erteilt wurde. Es musste weder ein der Zustellung beigefügtes EB genutzt werden, noch war etwa eine Faxübermittlung nötig. Auch in Schriftsätzen konnte (beiläufig) der Empfang eines Schriftstücks als zugestellt mitgeteilt werden.
Mit Einführung des beA, und der über dieses nunmehr auch nutzbaren Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis, liegt aufgrund der Regelung in § 174 Abs. 4 Satz 3 i.V. mit Abs. 3 ZPO allerdings ein berufsrechtlicher Verstoß gegen § 14 der Berufsordnung nicht nur dann vor, wenn kein EB erteilt wird, sondern auch, wenn das EB statt über das beA lediglich auf herkömmlichem Wege für zuvor elektronisch versandte Schriftstücke erteilt werden sollte.
Denn nach der benannten Vorschrift wird die Zustellung auf elektronischem Wege (nur) durch ein elektronisches Dokument nachgewiesen. Die §§ 174 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO gelten hier nicht.
Für die Zustellung (entsprechend oder) nach der ZPO kommt es darauf an, ob ein wirksames EB erteilt wird, vgl. Prütting in Henssler/Prütting: BRAO 5. Aufl., 2019 zu § 14 BORA Rdnr. 6.
Die hier ansonsten beeinträchtigte Erleichterung der Verarbeitung der EBs in den Geschäftsstellen der Gerichte zeigt ebenfalls wie der Normzweck des § 14 der Berufsordnung, welcher nicht in erster Linie in einer Pflichtenwahrnehmung im Mandanteninteresse liegt, sondern in der Förderung der Rechtspflege, vgl. Prütting a.a.O zu § 14 BORA Rdnr. 2, dass diese Verpflichtung ernst genommen werden sollte.
Dies betrifft in gleicher Weise auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Insoweit ist auf die Vorschrift des § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verweisen, wonach auch für diese Zustellungen die §§ 174 Abs. 4 Satz 2 bis 4 anwendbar sind.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein „Computerfax“, d.h. eine nicht unterschriebene Computerdatei, die technisch wie eine E-Mail über das Internet verschickt wird, ein schriftliches Dokument darstellt, hingegen aber nicht zu einem elektronischen Dokument wird, nur weil es über das Internet übertragen wird. Das Empfangsbekenntnis für ein solches „Computerfax“ kann also auch auf herkömmlichem Wege erteilt werden.
Denn ein Fax dient der Übermittlung eines Dokumentes, welches beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll, vgl. Sächs. OVG, Beschl. vom 09. Juli 2019 zu 5 A 327/19 in BeckRS 2019. S. 18112 unter Verweis auf die §§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m 130 Nr. 6 ZPO, der Telekopien gerade nicht den elektronische Dokumenten zuordnet sowie § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 2 bis 4 ZPO.