In welchen Fällen ist eine Erfolgshonorarvereinbarung ab 01.10.2021 möglich?

Am 17. August 2021 verkündet, ab 1.Oktober 2021 in Kraft: Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt mit der Änderung u.a. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Im RDG finden sich neue Regelungen für Inkassounternehmen. Im RVG wird nach § 4a RVG n.F. das Verbot der Erfolgshonorare für die Anwaltschaft gelockert. Bei Geldforderungen bis zu 2.000,- € darf nun ein Erfolgshonorar vereinbart werden (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG n.F.), bei außergerichtlichem Forderungseinzug oder im gerichtlichen Mahnverfahren (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr.2 RVG n.F.) kann auch bei höheren Beträgen ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Außerdem erlaubt der Gesetzgeber auch dann ein Erfolgshonorar, wenn „der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“ (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr.3 RVG n.F.), ohne dass es dabei wie bisher auf die wirtschaftliche Situation der Mandantin oder des Mandanten ankommt.

Der Gesetzgeber will mit dem Gesetz für mehr Chancengleichheit zwischen Legal-Tech-Unternehmen und der Anwaltschaft sorgen. Zudem geht der Gesetzgeber davon aus, dass viele Anspruchstellerinnen und Anspruchsteller bis zu einem Streitwert von 2.000,- € angesichts des damit verbundenen Kostenrisikos bislang wenig Interesse an einer Durchsetzung von Forderungen mit anwaltlicher Hilfe hatten.

Kammerpräsident Dr. Marcus Mollnau hat im Tagesspiegel vom 13.09.2021 in der Antwort auf die „Rechtsfrage“ die neuen Möglichkeiten aufgezeigt, aber auch dargelegt, dass ein Erfolgshonorar nicht immer die bessere Variante sein muss.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde der ursprüngliche Plan, auf einen Gegenstandswert von 2.000,- € abzustellen, geändert. Erfasst sind jetzt nur noch Geldforderungen in dieser Höhe, soweit sie der Pfändung unterworfen sind. Zudem wird die Prozessfinanzierung durch die Anwaltschaft nur bei Inkassodienstleistungen gem. § 4a Abs. 1 S. 1 Nr.2 RVG n.F. zulässig. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich im Gesetzgebungsverfahren mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die Prozessfinanzierung nicht weitergehend zugelassen wird. Die BRAK hatte sich auch grundsätzlich gegen die Liberalisierung des Verbots des Erfolgshonorars ausgesprochen.

Der Kammervorstand hat sich in seinen Sitzungen am 11.08.2021 und am 08.09.2021 mit der gesetzlichen Neuregelung befasst und für die Kammermitglieder Hinweise darüber erstellt, unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung des Erfolgshonorars zulässig sein wird.

 

Zu den Hinweisen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ab 1. Oktober 2021

Kammerton 10-2021