Herr Ulrich Walter Friedrich Wiedemann – mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 10.04.2020 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin – und Herr Robert Schumacher – mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 30.06.2020 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin – haben sich jeweils verpflichtet,
- es zu unterlassen, den Titel „Rechtsanwalt“ zu führen, solange der Unterlassungsschuldner nicht über eine anwaltliche Zulassung verfügt, und
- es zu unterlassen, geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für Dritte vorzunehmen, Dritten anzubieten oder mit derartigen Tätigkeiten zu werben, solange nicht eine dazu von der zuständigen Behörde erforderliche Erlaubnis erteilt ist oder eine gesetzliche Legitimation besteht.
Die Tomorrow Mobile & Media GmbH hat sich mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 30.06.2020 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet.
- es zu unterlassen, im Rahmen der Geschäftsausübung ihres Unternehmens damit zu werben, für potenzielle Auftraggeber Löschungsansprüche wegen Internetbewertungen durchzusetzen und
- es zu unterlassen, für ihre Auftraggeber Löschungsansprüche wegen Internetbewertungen durchzusetzen.
Die Legal Next UG (haftungsbeschränkt) hat sich mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 30.06.2020 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet.
- es zu unterlassen, im Rahmen der Geschäftsausübung damit zu werben, für potentielle Auftraggeber im Zuge der Corona Krise entstandene Entschädigungsansprüche durchzusetzen sowie
- es zu unterlassen, für ihre Auftraggeber im Zuge der Corona Krise enstandene Entschädigungsansprüche druch ihre Partneranwälte prüfen und durchsetzen zu lassen.
Die VENEKO GmbH hat sich mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 30.06.2020 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet, es zu unterlassen, im Rahmen der Geschäftsausübung damit zu werben, für potenzielle Auftraggeber Rückforderungsansprüche gegen Gas- und Stromanbieter durchzusetzen, solange nicht eine dazu von der zuständigen Behörde erforderliche Erlaubnis erteilt ist oder eine gesetzliche Legitimation besteht.
Versäumnisurteil des LG Berlin
Frau Sylvia Elisabeth Geiß, c/o Rechtsmanufaktur, ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 12.12.2019 verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
- Dritten gegenüber außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) oder durch oder aufgrund anderer Gesetzte besteht und
- unter der Bezeichnung „Rechtsmanufaktur“ aufzutreten und die Geschäftsanschrift „Kanzlei“ zu bezeichnen.