Am 18.01.2024 hat der Bundestag das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz (BT-Drucksachen 20/9463, 20/9642) beschlossen, das u.a. erweiterte Durchsuchungsmöglichkeiten und eine Ausdehnung des Ausreisegewahrsams vorsieht.
Der neue § 62d Aufenthaltsgesetz lautet: Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten (BT-Drucksache 20/10090). Der Bundesrat hat am 02.02.2024 auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet, so dass das Gesetz in Kraft treten kann.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Rechtsanwaltskammern gebeten, eine Liste mit fachkundigen Kolleginnen und Kollegen zu erstellen, die gegenüber der RAK ihre Bereitschaft erklärt haben, in den genannten Verfahren als Verfahrensbevollmächtigte, ähnlich eine/r Pflichtverteidiger/in, aufzutreten. Diese Liste kann dann den Amtsgerichten zur Verfügung gestellt werden zusammen mit einem Hinweis bzw. Link auf das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis, in dem die Suche nach den Fachanwaltschaften für Migrationsrecht möglich ist. Wir werden außerdem auf die Anwaltssuche auf der Website der RAK Berlin hinweisen, auf der die Gerichte nach flexiblen Kriterien (hier etwa mit dem Rechtsgebiet „Ausländer/Asylrecht“) nach geeigneten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen suchen können.
Kammermitglieder, die sich bereiterklären, als Verfahrensbevollmächtigte/r in diesen Verfahren aufzutreten, teilen uns dies bitte per E-Mail an info@rak-berlin.org mit. Wir erstellen dann die genannte Liste.